© Artenius Systemhaus GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Artenius Systemhaus GmbH, 15831 Mahlow, Deutschland
§ 1 Allgemeines
1. Für Vertragsabschlüsse und Rechtsbeziehungen zwischen dem Artenius Systemhaus GmbH – im
folgenden auch Artenius genannt - und Dritten gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, es
sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Entgegenstehende oder von
diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden oder anderer Dritter gelten
nur insoweit, als Artenius ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Geschäftsbedingungen
gelten auch dann, wenn Artenius in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden bzw. Dritten die jeweilig geschuldete
geschäftliche Handlung vorbehaltlos ausführt. Ein solches Vorgehen gilt nicht als eine
stillschweigende Zustimmung der Artenius zur Geltung der entgegenstehenden bzw. abweichenden
Bedingungen des Dritten.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden bzw.
Dritten.
§ 2 Vertragsschluss, Widerrufsrecht, Beendigung
1. Angebote der Artenius sind, auch hinsichtlich des Lieferungs- und Leistungszeitpunktes,
unverbindlich, es sei denn, dass die Verbindlichkeit ausdrücklich im Angebot schriftlich benannt wird
oder dass die Verbindlichkeit einer Preisangabe oder sonstiger Angaben auf der elektronischen
Bestellseite ausdrücklich genannt ist.
2. Ein Vertragsverhältnis kommt erst mit Zusendung einer schriftlichen oder elektronischen
Auftragsbestätigung und mit dem dort wiedergegebenen Inhalt zustande. Des Weiteren sind
Angebote der Artenius freibleibend. Technische und sonstige Änderungen bleiben im zumutbaren
Umfang vorbehalten.
3. Kunden, die Verbraucher i. S. d. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind, steht - soweit der
auf diesen Bedingungen basierender Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde - ein Widerrufsrecht zu. Über Voraussetzungen,
Umfang und Fristen des Widerrufsrechts wird der Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs gesondert
belehrt. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die
aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, zur Lieferung von Audio-
oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Kunden
entsiegelt worden sind. Der Kunde (Verbraucher) ist bei Ausübung des Widerrufsrechtes zur
Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versendet werden kann. Er trägt in diesem
Fall bei einem Bestellwert bis zu einem Betrag von 40 € die Kosten der Rücksendung, es sei denn, die
gelieferte Sache entspricht nicht der bestellten.
4. Ist Artenius aus Gründen, die keine der Parteien zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Streik und
sonstige für Artenius nicht vorhersehbare und von Artenius nicht zu vertretende
Leistungshindernisse, die durch wirtschaftlich zumutbare Aufwendungen nicht zu über-winden sind),
nicht in der Lage, die übernommenen Leistungen rechtzeitig zu erbringen, und ist dies auch innerhalb
einer angemessenen Nachfrist nicht möglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne
Einhaltung einer Frist zu kündigen. In diesen Fällen behält der Kunde den Anspruch auf die bis zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erbrachten Teilleistungen, Artenius auf ihren
anteiligen Vergütungsanspruch. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur
Wirksamkeit der Schriftform.
5. Die Beendigung des Leistungsaustausches aus sonstigen Gründen muss stets unter Benennung des
Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise mind. zwei Wochen) angedroht werden
und kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 323
Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Die Partei, welche die Störung überwiegend zu vertreten
hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen
zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Vertragsgegenstand, Software-Nutzungsumfang
Soweit die Lieferung von Artenius Software-Produkte (Software) Vertragsgegenstand ist, richtet sich
der Umfang der Softwarenutzung und der damit einhergehenden Rechte und Verpflichtungen nach
dem im Lizenzzertifikat eingeräumten Nutzungsrecht sowie den Bestimmungen einer etwaigen
gesonderten Lizenzvereinbarung und/oder insbesondere den Lizenzbestimmungen der Artenius
(EULAs) für die Software.
§ 4 Preise, Verzug, Aufrechnung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder den als verbindlich bezeichneten Angaben auf der
Bestellseite nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Artenius für die Lieferung ab Firma. Ist der
Kunde Verbraucher i. S. d. § 13 BGB wird dem Kunden die Mehrwertsteuer hinzugerechnet und
entsprechend ausgewiesen. Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt und
ausgewiesen. Bestellpreise beziehen sich ausschließlich auf das von Artenius angebotene Produkt,
insbesondere verstehen sich die Preise ausschließlich Installationskosten, Schulungen, Zubehör oder
sonstiger Nebenleistungen, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich zwischen den Parteien
vereinbart worden oder es ist ausdrücklich in der Produktbeschreibung erwähnt.
2. Der Kaufpreis ist spätestens mit Erhalt der Lieferung fällig und ohne Abzug unverzüglich,
spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Tagen, zu zahlen. Für den Fall, dass der Kunde nicht innerhalb
dieser Frist die offene Forderung begleicht, mithin in Zahlungsverzug kommt, ist Artenius berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
gemäß § 247 BGB zu fordern. Ein Kunde, der Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, hat Verzugszinsen in
Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB zu
entrichten. Kann Artenius einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist Artenius berechtigt, diesen
geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, Artenius nachzuweisen, dass Artenius als Folge des
Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Kunde kommt
auch dann in Zahlungsverzug, wenn er die Rechnung nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang der Rechnung beim Kunden bezahlt.
3. Für den Fall, dass der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät oder Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird, ist Artenius
berechtigt, sämtliche Leistungen zurückzuhalten und ihre Rechte aus Eigentumsvorbehalt gemäß § 6
auszuüben.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder von Artenius anerkannt bzw. nach Aufforderung zur Stellungnahme nicht durch
Artenius schriftlich bestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferung, Versicherung, Übertragung per Download, Annahmeverzug
1. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferzeiten bzw. -verpflichtungen ist abhängig von der
rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden.
2. Vereinbaren die Parteien nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Lieferfristen
auswirken, so verlängern sich die Fristen um einen angemessenen Zeitraum. Mahnungen und
Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist von weniger als
zwei Wochen ist lediglich bei besonderer Eilbedürftigkeit, die nicht durch den Kunden verursacht
worden ist, angemessen.
3. Die Artenius kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden isoliert
sinnvoll nutzbar sind.
4. Sofern der Kunde es wünscht, wird Artenius die Lieferung durch eine Transportversicherung
absichern; die anfallenden Kosten trägt der Kunde.
5. Bei einer Übertragung der Software via Internet, also insbesondere per E-Mail oder
Internetdownload, geht die Gefahr des Unterganges und/oder der Änderung der Daten mit
vollständigem Empfang der Daten auf den Kunden über.
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist
Artenius berechtigt, den Artenius entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges
oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden
über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Artenius behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Vertrag vor. Artenius wird diese Sicherheit auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr
Wert die Forderungen, die der Artenius gegen den Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund –
zustehen, nachhaltig um mehr als 25 % übersteigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Artenius berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen
sowie noch nicht ausgelieferte Teile des Vertragsgegenstandes zurückzubehalten. In der Rücknahme
des Vertragsgegenstandes durch Artenius liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Artenius hätte
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch Artenius liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag. Artenius ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich der
tatsächlichen Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde ist lediglich nach schriftlicher Zustimmung der Artenius berechtigt, den
Vertragsgegenstand, der noch im Eigentum von Artenius steht, im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt Artenius jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des offenen
Rechnungsbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Artenius, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Artenius verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann Artenius verlangen, dass der
Kunde Artenius die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
3. Der Kunde ist verpflichtet, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf das Eigentum der
Artenius hinzuweisen und Artenius unverzüglich zu benachrichtigen, damit Artenius Klage gemäß §
771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Artenius die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer obsiegenden Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde
für den Artenius entstandenen Ausfall.
4. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, Artenius nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwirbt Artenius das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Vertragsgegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Kunde Artenius anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt
das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Artenius.
§ 7 Untersuchungs- und Rügepflichten
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware, insbesondere Software und Hardware, auf
offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Anwender ohne weiteres auffallen, zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Teilen, Datenträgern oder
Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen von Geräten oder der Datenträger,
sind Artenius innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Kaufleute haben solche
Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
2. Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, müssen nicht offensichtliche Mängel,
Artenius innerhalb von zwei Wochen nach Erkennen des Mangels schriftlich rügen.
3. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind präzise zu beschreiben.
4. Ein Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht bewirkt, dass die Ware bzw. Hardware und
Software in Ansehung des Mangels als genehmigt gilt.
§ 8 Mängelhaftung
1. Der Vertragsgegenstand hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich
vorausgesetzte, sonstige gewöhnliche Verwendung und hat die bei Gegenständen dieser Art übliche
Qualität. Nicht jeder Fehler, welcher dem Vertragsgegenstand anhaftet, stellt hierbei einen
Sachmangel dar, welcher zu Mängelrechten führt. Eine Funktionsbeeinträchtigung von Software, die
aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine
unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. Artenius gewährleistet, dass der
vertragsgemäßen Nutzung von Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
2. Für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gelten bei Mängeln der Kaufsache die
gesetzlichen Vorschriften des BGB. Soweit der Verbraucher hiernach zum Schadensersatz berechtigt
ist, gilt § 9.
3. In allen anderen Fällen gilt bei Mängeln:
a) Artenius kann zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Artenius durch
Beseitigung des Mangels, d. h. auch durch das Aufzeigen von Möglichkeiten, welche die
Auswirkungen des Mangels vermeiden, oder durch Lieferung einer Alternative, die den Mangel nicht
hat. Bei Software ist ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende
Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn
zumutbar ist. Bei Rechtsmängeln leistet Artenius dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer
Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssache oder an gleichwertiger
Sache verschafft.
b) Der Kunde wird Artenius bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er
auftretende Probleme konkret beschreibt, Artenius umfassend informiert und ihr die für die
Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Artenius kann die Mangelbeseitigung
nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Artenius kann Leistungen auch
durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen
Voraussetzungen zu sorgen und Artenius nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu
seiner EDV-Anlage zu gewähren.
c) Artenius kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Vertragsgegenstände verändert, außerhalb
der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurden. Sie kann Aufwendungsersatz
verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird oder ein Fehler unzureichend/unrichtig gemeldet wird.
Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.
d) Wenn Artenius die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem
Kunden nicht zumutbar ist, kann er schriftlich vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
angemessen herabsetzen und nach § 9 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
e) Soweit vorstehend nicht anderes geregelt ist, wird eine weitergehende Haftung der Artenius im
Rahmen der Mängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere entfällt die Mängelhaftung, wenn und
soweit der Vertragsgegenstand durch den Kunden unsachgemäß behandelt wird oder in einer
defekten oder nicht kompatiblen Hard- oder Softwareumgebung benutzt wird. Gleiches gilt für den
Fall, dass der Kunde unberechtigt Änderungen am Vertragsgegenstand vornimmt.
f) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn.
§ 9 Haftung
Für Schadensersatzansprüche des Kunden aus Mängelhaftung oder aus sonstigen Gründen gelten die
folgenden Haftungsbeschränkungen:
1. Artenius haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das
gleiche gilt für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche aus
Garantien oder dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
2. Im Übrigen haftet Artenius nur für die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Dies umfasst insbesondere die
Pflicht zur mangelfreien Leistung. Die Haftung von Artenius ist in diesem Fall auf den
vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen ist die Haftung von Artenius ausgeschlossen.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung von Artenius ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies
auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Der Artenius bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde wird insbesondere darauf
hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vor einer ersten Verwendung des
Vertragsgegenstands prüfen muss, ob die Installation des Vertragsgegenstands zu besonderen
Interferenzen mit bereits installierter Software führen könnte, und weiter für eine Sicherung seiner
Daten vor der ersten Installation und während des laufenden Betriebes zu sorgen hat und im Falle
eines vermuteten Fehlers des Vertragsgegenstandes alle zumutbaren zusätzlichen
Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.
6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, beträgt ein Jahr ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 10 Schutzrechte Dritter
Der Kunde unterrichtet Artenius unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder
Patentrechte) gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt Artenius, die Auseinandersetzung
mit dem Dritten allein zu führen. Macht Artenius von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde
von sich aus den Ansprüchen des Dritten nicht ohne Zustimmung von Artenius anerkennen. Artenius
wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der
Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten
des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.
§ 11 Datenschutz
Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, welche für
die Vertragsabwicklung und die Erfüllung der vertraglichen und außervertraglichen Pflichten der
Artenius notwendig sind, ausdrücklich zu. Das Recht auf Widerruf dieser Einwilligung steht dem
Kunden jederzeit mit Wirkung für die Zukunft offen. Artenius weist darauf hin, dass sie sich zur
Erfüllung ihrer vertraglichen und außervertraglichen Pflichten Dritter bedient, denen die erhobenen
Daten zur Erfüllung dieser Pflichten übertragen werden können. Beispielhaft seien hier Dritte wie
Reseller/Vertragshändler, Lieferanten, Kreditkartenunternehmen sowie Marketingdienstleister
genannt. Des Weiteren erklärt sich der Kunde auch mit der Verwendung der personenbezogenen
Daten zu dem ausschließlich firmeninternen Zwecken, wie z. B. statistische Auswertungen u.ä., und
zu Marketing-, Verkaufsförderung- sowie Kundenbindungszwecken einverstanden.
§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichts-stand, Sonstiges
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der „Convention
on Contracts for the International Sale of Goods“ (CISG) vom 11.04.1980 in ihrer jeweils gültigen
Fassung ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort ist Mahlow. Als Gerichtsstand wird, soweit der Kunde Kaufmann oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der Artenius, Mahlow, vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Die Rechte und Pflichten aus einer auf Grundlage dieser Bedingungen zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarung können ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Artenius nicht auf
Dritte übertragen werden.
4. Änderungen und ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Änderung dieser Schriftformklausel.
5. Falls eine oder einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden sollten, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Betrifft eine
unwirksame Bestimmung ein laufendes Vertragsverhältnis, so werden die Parteien anstelle der
unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung treffen, die dem angestrebten
wirtschaftlichen Erfolg und dem Vertragszweck am nächsten kommt.
6. Vertragssprache ist Deutsch. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jederzeit in deutscher
Version erhältlich. Andere Sprachversionen dienen nur zur Informations- und Übersetzungszwecken.
Für die Auslegung einzelner Regelungen und/oder bei Widersprüchlichkeiten zwischen den
Sprachversionen bleibt stets die deutsche Sprachversion maßgeblich und verbindlich.
Stand: 22. März 2019